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Die Kosten der Scheidung
Die Kosten der Scheidung sind für viele Betroffene ein zentrales Thema und häufig mit Unsicherheiten verbunden. Pauschale Angaben sind kaum möglich, da sich die Gesamtkosten aus verschiedenen Posten zusammensetzen, die maßgeblich vom sogenannten Verfahrenswert, auch Streitwert genannt, abhängen.
Im Folgenden wird die Zusammensetzung der Kosten, die Berechnung des Verfahrenswerts und mögliche Sparpotenziale beleuchtet.
Die drei Säulen der Scheidungskosten
Die Gesamtkosten einer Scheidung in Deutschland setzen sich grundsätzlich aus zwei bis drei Hauptbereichen zusammen:
A. Gerichtskosten
Die Gerichtsgebühren müssen für die Durchführung des Scheidungsverfahrens an das zuständige Familiengericht gezahlt werden. Sie werden nach dem Gerichtskostengesetz und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen berechnet. Sie müssen in der Regel bereits vor der Zustellung des Scheidungsantrags von dem antragstellenden Ehepartner als Vorschuss eingezahlt werden.
Wer zahlt? Im Normalfall werden die Gerichtskosten zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt.
B. Rechtsanwaltskosten
Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang für den Antragsteller. Das bedeutet, mindestens eine Person muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, um die Scheidung einreichen zu können. Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind ebenfalls vom Verfahrenswert abhängig.
Wer zahlt? Grundsätzlich trägt jeder Ehepartner die Kosten seines eigenen Anwalts. Beauftragen die Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung als Scheidung mit nur einem Anwalt, teilen sie sich oft die Kosten für den einen notwendigen Anwalt im Innenverhältnis.
C. Notarkosten
Notarkosten fallen nur dann an, wenn die Ehepartner bestimmte Vereinbarungen, beispielsweise über den Zugewinnausgleich oder den nachehelichen Unterhalt, notariell beurkunden lassen, um sie rechtsverbindlich zu machen. Dies ist insbesondere bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Fall.
Der entscheidende Faktor: Der Verfahrenswert
Der Verfahrenswert ist die Grundlage für die Berechnung sowohl der Gerichts- als auch der Anwaltskosten. Je höher dieser Wert ist, desto höher sind auch die anfallenden Gebühren.
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren setzt sich in der Regel aus folgenden Elementen zusammen:
Einkommen: Das dreifache Nettoeinkommen beider Ehepartner der letzten drei Monate vor Antragstellung.
Abzüge: In der Regel werden pro unterhaltsberechtigtem Kind pauschal 250 bis 300 Euro vom monatlichen Gesamteinkommen abgezogen.
Vermögen: Ein geringer Prozentsatz, oft 3 % bis 5 %, des vorhandenen gemeinsamen Vermögens, abzüglich eines Freibetrages von z. B. 15.000 € pro Ehegatte.
Versorgungsausgleich: Für den obligatorischen Versorgungsausgleich, die Teilung der Rentenanwartschaften, wird der Verfahrenswert zusätzlich erhöht, typischerweise um 10 % des dreifachen Nettoeinkommens pro auszugleichendem Anrecht.
Der Mindestverfahrenswert für das Scheidungsverfahren liegt derzeit bei 3.000 Euro. Das Gericht kann den Verfahrenswert in besonderen Fällen anpassen.
Beispielrechnung zum Verfahrenswert:
Monatliches Nettoeinkommen
Ehepartner A: 2.500 € + Ehepartner B: 2.000 €
(4.500 € gesamt – 300 € Kinderfreibetrag) x 3 Monate
Verfahrenswert 12.600 €
Versorgungsausgleich
4 Anrechte (je 2 pro Ehegatte)
4 x 10 % von 13.500 € (Gesamteinkommen x 3)
Verfahrenswert 5.400 €
Summe der Posten 18.000 €
Anhand dieses Verfahrenswerts von 18.000 € werden dann die konkreten Gerichts- und Anwaltskosten aus den gesetzlichen Gebührentabellen abgelesen.
Sparpotenzial: Die einvernehmliche Scheidung
Die Kosten können erheblich reduziert werden, wenn die Ehepartner sich einvernehmlich trennen und über alle wichtigen Folgesachen wie z.B. Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, bereits außergerichtlich geeinigt haben.
Reduzierte Anwaltskosten: Es ist nur ein Anwalt notwendig, der den Scheidungsantrag einreicht. Der Antragsgegner stimmt dem Antrag lediglich zu und benötigt keinen eigenen Anwalt, was die Anwaltskosten fast halbiert.
Geringerer Verfahrenswert: Sind Folgesachen bereits geregelt und werden nicht vor Gericht verhandelt, erhöht sich der Verfahrenswert nur durch die Scheidung und den Versorgungsausgleich, nicht aber durch streitige Punkte.
Finanzielle Hilfe bei geringem Einkommen: Verfahrenskostenhilfe
Können die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten aus eigenen Mitteln nicht oder nur schwer aufgebracht werden, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Das Gericht prüft die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen und Vermögen.
Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse vorübergehend die Kosten. Je nach Einkommenssituation muss der Betroffene die Kosten entweder gar nicht, oder in monatlichen Raten an die Staatskasse zurückzahlen.
Kostenübersicht: Geschätzte Kosten in Abhängigkeit vom Verfahrenswert
Die folgende Aufstellung zeigt die ungefähren Gesamtkosten (Gerichts- und Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren selbst, ohne Berücksichtigung von Folgesachen oder Gebühren für einen zweiten Anwalt) bei unterschiedlichen Verfahrenswerten. Die Berechnung basiert auf den gesetzlichen Gebührentabellen für ein Normalverfahren mit dem Faktor 1,3 für die Anwaltsgebühren.
Geschätzter Verfahrenswert (VW)
Gerichtskosten (Vorschuss)
Anwaltskosten (Ein Anwalt, brutto)
Geschätzte Gesamtkosten:
Mindest-VW (3.000 €)
251 €
ca. 722 €
ca. 973 €
Geringer VW (6.000 €)
386 €
ca. 1.255 €
ca. 1.641 €
Mittlerer VW (13.000 €)
627 €
ca. 2.127 €
ca. 2.754 €
Hoher VW (25.000 €)
871 €
ca. 2.781 €
ca. 3.652 €
Sehr hoher VW (40.000 €)
1.114 €
ca. 3.549 €
ca. 4.663 €
Wichtig: Diese Zahlen stellen die Kosten dar, die entstehen, wenn nur ein Anwalt, also der Antragstelleranwalt, im Spiel ist, was bei einer einvernehmlichen Scheidung der Fall ist. Ist die Scheidung streitig und benötigt jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt, verdoppeln sich die gesamten Anwaltskosten in etwa.
Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstr. 20
48143 Münster
Tel 0175 8876825
